Die Satzung

Satzung des Schützenvereins „Drei Eichen“ Riedelbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der 1953 gegründete Verein führt den Namen „Drei Eichen“ Riedelbach e.V. und hat seinen Sitz in
Weilrod-Riedelbach.
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Schützenverein „Drei Eichen“ Riedelbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die körperliche Ertüchtigung, durch
sportliche Übungen (Training, Turnen, Spiel, Sport) und Leistungen (Wettbewerbe). Die Tätigkeit
des Vereins ist darauf gerichtet, die Mitglieder durch Ausübung und Pflege des Schießens auf
sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und
geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen
gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen, auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will
insbesondere seine Mitglieder
a) durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Pflege des Schießsports nach
dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen
und rassischen Gesichtspunkten freundschaftlich miteinander verbinden,
b) über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen
Schützenbundes und die allgemein gültigen Gesetze des Sports auf breitester
volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen. Der Jugend soll dabei
in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteilwerden.
c.) der Schützenverein fühlt sich dem Umweltschutzverpflichtet, wir orientieren unsere
Aktivitäten an ökologischer Verträglichkeit.
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich
und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung der für ihn
zuständigen Fachverbände an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
    b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
    c) Ehrenmitglieder
    d) fördernde Mitglieder
  2. Mitglieder können alle Personen werden die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu
    unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  3. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder die an schießsportlichen Veranstaltungen teilnehmen.
  4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten
    (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie
    einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an
    Wettkämpfen teilnimmt.
    Eine Einverständniserklärung für Training und Wettkampf müssen auch unterschrieben werden.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt
    werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
  6. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder die den Verein nur unterstützen möchten.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
    Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt,
    die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus dem
    hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen.
  2. Der Vorstand kann vor der Aufnahme eines Mitgliedes vom Antragsteller ein polizeiliches
    Führungszeugnis verlangen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Jugendmitglieder zahlen einen
    geminderten Beitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    Außerdem entrichten Aktive und Jugendliche ein Schiessgeld je nach Waffenart.
  2. Als Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags gilt die ganzjährliche Zahlung.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
  4. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Generalversammlung erhoben
    werden, und zwar nur zu dem Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben
    dienen.

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen und Anträge zu
    stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mit, sofern
    sie das 16. Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch
    wählbar.
  2. Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener
    Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab. In der Generalversammlung nimmt der Jugendleiter
    die Interessen dieser Jugendlichen wahr.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen
    des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die
    Beschlüsse des Hessischen Schützentages bzw. des Deutschen Schützenbundes.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
  2. den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters und/oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
  3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 10 Strafen

  1. Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Vorstand
    folgende Strafen verhängt werden:
    a) Verwarnung,
    b) Verweis,
    c) Ausschluss.
  2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
    a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
    c) wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die
nächstfolgende Generalversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab,
an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis
gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner
Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich dem Vorstand
zurückzugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres (siehe § 4) zulässig und
    spätestens bis zum 15.September des laufenden Kalenderjahres zu erklären ist;
  3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes wenn ein
    Mitglied
    a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
    schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
    b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
  4. durch Ausschluss (siehe § 10, Abs. 2).

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung (§ 13)
  2. der Vorstand (§ 14)
  3. die Mitgliederversammlung (§ 15)

§ 13 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen, Jugend-und Ehrenmitglieder.
  2. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und soll in den ersten 3 Monaten einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
    a) Jahresbericht des Schützenmeisters
    b) Jahresbericht des 1. Schießwartes
    c) Bericht des Kassenverwalters
    d) Bericht der Kassenprüfer
    e) Abstimmung über Annahme der Berichte des Kassenverwalters und der Kassenprüfer (wenn keine Neuwahlen folgen)
    f) Entlastung des Vorstandes (wenn Neuwahlen folgen)
    g) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
    h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim Schriftführer eingereicht werden müssen
  3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/6 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dabei die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muss eine neue Generalversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.
  4. Außerordentliche Generalversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die Einladungsform und -Frist sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei der ordentlichen Generalversammlung (siehe Absatz 2, 3 und 5).
  5. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, können jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auch geheim durch Zettelabgabe erfolgen.
  6. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Generalversammlung schriftlich vorliegt.
    Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
  7. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schützenmeister und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Schützenmeister
    b) dem stellvertretenden Schützenmeister
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassenverwalter
    e) dem 1. Schießwart – stellvertretenden Schießwart
    f) dem Jugendwart
    g) dem Beisitzer – Waffenwart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Schützenmeister, der stellvertretende
    Schützenmeister, der Schriftführer und der Kassenverwalter. Jeweils zwei sind gemeinsam
    vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt,
    Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen
    der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des
    Sports zu erfolgen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die
    außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
  5. Der Vorstand soll mindestens 4-mal jährlich zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn
    mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit
    gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Schützenmeisters den Ausschlag. Über die
    Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die
    Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
    herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen
    Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt
    werden.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden
    ist.

§ 15 Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung einberufen, um für eine zu
treffende Entscheidung die Meinung von möglichst vielen Mitgliedern zu hören.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vor dem Termin erfolgen,
im Einladungsschreiben ist der Beratungspunkt anzugeben.

Die Mitgliederversammlung fast keine Beschlüsse im Sinne des § 13, sie gibt vielmehr
Empfehlungen an den Vorstand oder die Generalversammlung. Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit.
Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden.

Die Entscheidung über die Ausführung der Empfehlung der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorstand, gegebenenfalls der Generalversammlung.

§ 16 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer
geprüft.

Die Kassenprüfer können höchstens zweimal hintereinander gewählt werde.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 17 Ehrungen

Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine Person durch die Generalversammlung
zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft
kann nur durch die Generalversammlung mit 2i3 Mehrheit ausgesprochen werden.
Ehrenmitglied kann außerdem werden wer mindestens 70 Jahre alt und 40 Jahre im
Schützenverein Mitglied ist. Hierbei muss der Vorstand einen einstimmigen Beschluss erreichen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen
    werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die zu diesem Zweck
    einberufene außerordentliche Generalversammlung (siehe § 13 Abs. 3) mit 3/4 Mehrheit
    namentlicher Abstimmung entsprechend beschließt. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins
    einberufene außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 der
    stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder beiWegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Weilrod die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Sports zu venryenden hat.

§ 19 Datenschutzhinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die persönlichen Angaben elektronisch gespeichert und für
Vereinszwecke bearbeitet werden.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass seine personenbezogenen
Daten im Rahmen der Verbandsebene für sport- und verwaltungsbezogene Zwecke weitergegeben
werden.

Änderung beschlossen:
Bei zwei Enthaltungen und einer Gegenstimme wurde die Satzungsänderung so angenommen-
§ 2 Zweck und Aufgaben, § 3 Gemeinnützigkeit und § 18 Auflösung des Vereins Absatz 2 -durch
die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung am 18. März 2016.

Weilrod-Riedelbach, den 30.03.2016